Erbrecht Neu 2017 ein Quantensprung?

Erbrecht

Es ist soweit. Unser Erbrecht ist 205 Jahre alt. Geboren in der Urfassung Franz von Zeillers ABGB 1811. Die Medien berichten von der „größten Erbrechtsreform seit 200 Jahren“. Ist die Reform wirklich so groß? Was die Anzahl der geänderten Paragraphen im neuen Erbrechts-Änderungsgesetz (BGBl I MR 87/205) anbelangt, ist die Reform tatsächlich groß. Was den Inhalt anbelangt, ist die Reform im Ergebnis klein. Es wurden einige Begriffe geändert. Statt „Noterbe“ fortan „Pflichtteilsberichtigter“.
Statt „Kodizill“ fortan „sonstige letztwillige Verfügung“. Statt „Erblasser“ fortan „Verstorbener“, statt „Nachlass“ fortan „Verlassenschaft“. Interessant in diesem Zusammenhang: Im deutschsprachigen EU-Recht heißt es auch weiterhin „Erblasser“
und „Nachlass“. Aber nun zu den tatsächlichen Änderungen:

1. Eine aktuelle Studie der Rechtsanwaltskammer NÖ berichtet, dass 47 % der Österreicher sich keine Gedanken über ein Testament gemacht haben. Lediglich 13 % haben ein Testament verfasst.

2. Eine Studie der WU Wien berichtet, dass bis 2060 jährlich 20 Milliarden Euro vererbt werden.

3. Erstmals Erbrecht für Lebensgefährten:

  • Voraussetzung, es gibt keine gesetzlichen Erben.
  • Voraussetzung, die Lebensgemeinschaft hat zumindest 3 Jahre gedauert.
  • Dass keine gesetzlichen Erben vorhanden sind ist selten. Bevor jedoch das Erbe an den Staat fällt, haben die Lebensgefährten ein außerordentliches Erbrecht. Zu empfehlen ist daher weiterhin ein Testament für den Lebensgefährten.
  • Dem Lebensgefährten kommt jedoch ab 01.01.2017 auf ein weiteres Jahr das Recht zu, auf ein weiteres Jahr die gemeinsame Wohnung zu bewohnen.

4. Kein Pflichtteilsanspruch mehr für Eltern:

  • Eltern und andere Vorfahren haben keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Eltern
    und andere Vorfahren erben nur, wenn kein Ehegatte und keine Nachkommen vorhanden sind.

5. Erstmals Stundung des Pflichtteils:

  • Im Testament kann die Bezahlung des Pflichtteils auf höchstens 5 Jahre gestundet werden. Der Pflichtteil ist mit 4 % p.a. zu verzinsen.

6. Erstmals Pflegevermächtnis:

  • Erfreulich für „nahestehende Personen“, die in den letzten 3 Jahren vor dem
    Tod der/s Verstorbenen mindestens 6 Monate lang gepflegt haben. Ab 2017
    gibt es Anspruch auf ein Pflegevermächtnis. Die Höhe orientiert sich am
    Pflegeaufwand (§ 677 ABGB neu). „Nahestehende Personen“ sind jedenfalls
    nicht pflegende Nachbarin oder Freundin des Verstorbenen. Lebensgefährten schon.
  • Die Gesetzesmaterialien sprechen von mindestens 20 Stunden Pflege im
    Monat. Das Pflegevermächtnis gebührt zusätzlich zum Pflichtteil bzw. Erbteil.

7. Erstmals einfacher enterben:

  • Unter Enterbung versteht man den Entzug des Pflichtteils. Bisher war eine
    Enterbung nur möglich, wenn gegen den Erblasser eine gerichtliche Straftat
    begangen wurde. Ab 2017 neu ist, dass auch wenn bei Straftaten gegen Angehörige des Verstorbenen, sowie bei groben Verstößen gegen die Pflichten,
    die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis ergeben, eine Enterbung möglich ist. Keine Enterbung ist jedoch in Zukunft möglich bei beharrlicher Führung einer „gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßende Lebensart“.

8. Erstmals leichter den Pflichtteil zu halbieren:

  • Ab 2017 ist es einfacher den Pflichtteil zu halbieren. Bisher war erforderlich,
    dass überhaupt kein Kontakt mehr bestand. Neu ist, dass eine Halbierung
    des Pflichtteils möglich ist, wenn seit längerem kein Kontakt besteht, wie er
    zwischen Familienangehörigen üblich ist.

9. Neue Formvorschriften beim Testament:

  • Beim Fremdhändigen Testament müssen ab 2017 alle drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein und zusätzlich zu ihrer Unterschrift auch Namen + Geburtsdatum sowie den Zeugenzusatz (z.B. als Testamentszeuge) in das Testament schreiben. ACHTUNG: Auch der letztwillig Verfügende muss nicht nur
    selbst unterschreiben, sondern muss auch den Zusatz handschriftlich abgeben, dass dies sein letzter Wille ist. Bisher musste dies nur im Text des Testamentes stehen, nun muss er dies auch schreiben.

10. Erstmals Aufhebung Testament bei Scheidung:

  • Bisher musste bei Scheidung ein Testament ausdrücklich widerrufen werden.
    Ab 2017 bewirkt die rechtskräftige Scheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft automatisch die Aufhebung eines Testamentes.

11. Erstmals Erbrecht für Tiere:

  • So weit ist der Gesetzgeber nun doch nicht gegangen. Tiere sind auch weiterhin nicht erbberechtigt. Auch wenn sich immer wieder im Testament Verfügungen für den Lieblingshund oder die Lieblingskatze finden. Die wohl
    skurrilste Vererbung an einen Lieblingshund hat sich in den USA, dem Land
    der unbegrenzten Möglichkeiten, zugetragen. Im Falle der reichen Hotelerbin
    Leona Helmsley, wurden im Wege einer Stiftung ihrem geliebten Malteser
    Hund „Trouble“ 12 Millionen US-Dollar hinterlassen. Das Verlassenschaftsgericht „mäßigte“ diese Summe auf 2 Millionen US-Dollar. „Trouble“ verzichtete auf Rechtsmittel, nahm das Geld und setzte sich zur Ruhe.
    FAZIT: Umgangssprachlich wird als Quantensprung gerne ein großer Fortschrift bezeichnet. In der Physik ist ein „Quantensprung“ ein völlig normaler Vorgang. Ob nun
    das Erbrecht Neu 2017 auf das Eine oder doch das Andere zutrifft, bleibt der Beurteilung jedes Einzelnen überlassen.